Haltet den Dieb!

Diese Woche hat mich eine E-Mail erreicht, mit folgendem Inhalt:

Hallo Sascha
Ab [Datum] werde ich in einer Firma als Texterin arbeiten, die Websites entwickelt. Nun kam bei einem Gespräch die Frage auf, wem denn nun der Text gehört, den ich schreibe: dem Kunden, mir selber oder der Web-Firma. Wie machst Du das?

Ja, die Sache mit den Rechten … Und da ich oft deswegen angefragt werde (manchmal sogar von potentiellen Kunden! Wow!), widme ich dieser Frage meinen aktuellen Beitrag.

Was ist denn so schwer an den Rechten?

Eigentlich nichts. Nun ja, dank den Angloamerikanern doch so einiges. Aber der Reihe nach.

Wir hier in Deutschland, der Schweiz und Österreich kennen einerseits das Urheberrecht, andererseits Nutzungs- und Verlagsrechte. Das wär’s im Wesentlichen. Der deutschsprachige Raum kennt kein Copyright. Es muss bei Veröffentlichungen nicht ein © angegeben werden. (Seit geraumer Zeit auch nicht mehr in den USA.) Aber es kann ganz praktisch sein, den Kringel trotzdem zu setzen – so wird den Lesern deutlich gemacht, dass die Texte geschützt sind. Obwohl das eigentlich selbstverständlich ist, zumindest rechtlich gesehen.

Prinzipiell gilt: Der Urheber hält immer das Urheberrecht. Man kann es nicht abtreten, verkaufen, verlieren oder verpfänden. Das Urheberrecht greift automatisch: Sobald eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht wird, hat man als Erschaffer das Urheberrecht. Punkt, fertig, aus.

Schöpfungshöhe? Ja. Es sollte schon eine gewisse Arbeit im Text stecken, wenn man dann später auf sein Urheberrecht pochen möchte. Standard-Floskeln wie „Weitere Informationen zu unseren Produkten finden Sie im Download-Bereich“ fallen nicht unters Urheberrecht. Ein guter Claim wie „Hansano – schneller steif, länger steif“ jedoch schon, auch wenn es nicht mal ein vollständiger Satz ist. Wobei Claims und Werbesprüche eh recht kompliziert sein können, da sie nach einer Weile zum „öffentlichen Gut“ werden. Soll heißen: Auch wenn Mediamarkt mit „Ich bin doch nicht blöd“ wirbt, können die Anwälte kaum einschreiten, wenn ein Terrarien-Hersteller mit einem ähnlichen Spruch arbeitet. Würde das aber ein anderer Elektromarkt machen, nun ja. Dann hagelt’s Abmahnungen. Werden solche Claims satirisch eingesetzt, geht’s allerdings immer in Ordnung. Satire darf in unseren Breitengraden alles. Und das ist auch gut so.

Prinzipiell hat die Texterin bei entsprechender Schöpfungshöhe das Urheberrecht inne. Sie kann bestimmen, was mit dem Text passiert. Arbeitet sie für einen Kunden, kann sie ihm Nutzungsrechte übertragen. Dasselbe gilt, wenn der Texter für eine Agentur werkelt: Er tritt dann, meistens im Rahmenvertrag, mehr oder weniger weitreichende Nutzungsrechte an die Agentur ab. Die dann entsprechend Nutzungsrechte an den Endkunden weitergibt.

Verwirrend? Dann etwas konkreter: Ein freier Texter schreibt Blubber für eine Website. Im Auftrag steht: „Textkreation für Kunden-Website“. Der Kunde kann jetzt nicht ohne Rückfrage denselben Text für eine gedruckte Broschüre verwenden, auch wenn er „für den Text bezahlt hat“. Dazu müsste der Texter ihm die Nutzungsrechte für „Print“ mit einräumen.

Die Abklärung, welche Nutzungsrechte der Kunde für sein Geld bekommt, geschieht oft in der Offert-Phase. Ein vernünftiger Schreiberling wird den Kunden natürlich fragen, was er mit den Texten denn noch so vor hat, und entsprechend seinen Stundensatz oder Projektansatz höher oder tiefer ansetzen. Und genau festhalten, was der Kunde dann mit den Texten so machen darf.

Manche Texter sind da etwas, hmm, anal-fixiert und schreiben gleich in die eigenen AGB rein, dass z.B. Übersetzungen in andere Sprachen, der Einsatz in Radio und Fernsehen und so weiter untersagt sind. Und dass der Kunde mit einer Abmahnung in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags rechnen muss, wenn er sich nicht daran hält.

„Kundenfreundlich“ sieht anders aus. Aber ich kann diese Kollegen schon verstehen. Insbesondere im digitalen Zeitalter liegt das Rechtsbewusstsein vieler Kunden und Konsumenten irgendwo im Keller begraben. So etwa drei Meter tief verscharrt, im Restmüll des Vormieters.

Mein Ansatz ist jedoch ein anderer: Ich halte in der Offerte und Auftragsbestätigung fest, was alles an Nutzungsrechten inbegriffen ist. Nach Absprache mit dem Kunden, natürlich. Meistens räume ich automatisch volle Nutzungsrechte ein. Ich habe einfach keinen Bock darauf, wegen einer unerlaubten Übersetzung ins Französische den Anwalt zu bemühen. Ich habe Besseres zu tun.

Und wie sieht es mit Agenturen aus? Sehr ähnlich. Oft haben Agenturen mit ihren freien Mitarbeitern einen „Freelancer-Rahmenvertrag“. Da steht dann drin: „Der Freelancer tritt sämtliche Nutzungs- und Verlagsrechte an die Agentur ab. Die Abgeltung dieser Rechte ist Teil des vereinbarten Honorars.“ Darauf muss man sich meistens einlassen. Ehrlich gesagt finde ich das auch in Ordnung – vereinfacht es doch die Arbeit des Texters. Er hat immer seinen mehr oder weniger fixen Stundensatz und kann besser kalkulieren, was übers Jahr reinkommen wird. Und er muss dann nicht einem Endkunden nachrennen, der die Texte entgegen den an die Agentur übertragenen Nutzungsrechten einsetzt.

Texter stehen bei dieser Problematik natürlich nicht alleine da. Betroffen sind alle Kreativen da draußen. Zum Beispiel die Photographen: Man lässt sich professionelle Bewerbungsphotos machen und bekommt seine zwanzig Abzüge. Dann scannt man einen Abzug ein und hängt das Bild ins Web. Drei Monate später klopft der Anwalt des Photographs an der Tür: „Was macht denn das Werk meines Mandanten im Internet?“ Das kann sehr unangenehm werden. Nicht für den Photographen und auch nicht für den Texter, denn die Gerichte geben ihnen in der Regel recht. Aber der Kunde wird dann sauer sein und Unverständnis zeigen.

Entsprechend wichtig ist es, den potentiellen Kunden auf die Sachlage anzusprechen. Ihn darauf aufmerksam zu machen. Und ihn nicht ins offene Messer rennen zu lassen. Oder will man wirklich den Ruf ab haben, als Texter mit seinem Anwalt liiert zu sein? Ich glaube: nein.


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5 Gedanken zu „Haltet den Dieb!“

  1. Gut!
    Eeben darum steht in meinen Offerten:

    1. Der Kunde erwirbt durch die Honorarzahlung das uneingeschränkte Recht zur im weiteren entschädigungslosen Nutzung von Manuskripten, Fotos, Plänen, Programmen usw., die von communicum in seinem Auftrag erstellt worden sind.
    2. communicum darf die bei der Erstellung dieser Werke gewonnenen Erkenntnisse und Methoden frei weiterverwenden, soweit diese Nutzung die geschäftlichen Interessen des Kunden nicht tangiert.
    3. Die Urheberrechte verbleiben bei communicum. Ist in einer gegengezeichneten Offerte vereinbart worden, die Autorschaft zu nennen, darf der Kunde die von communicum in seinem Auftrag erstellten Werke nur unter Nennung des Urhebers nutzen und nur mit dessen Einverständnis bearbeiten.
  2. wozu ich anmerken muss, dass es sich bei meinen Kunden um NGOs handelt, mit denen ich mich verbunden fühle – bei einem kommerziellen Kunden würd ich entweder die Nutzungsrechte enger fassen oder das Honorar erhöhen 🙂

  3. Ja, die Branche/Organisationsform hat einen großen Einfluss auf solche Abläufe. (Und auch die Zahlungsbereitschaft, aber das nur am Rande. 😉 ) Ich habe mich seit dieses Artikels vorwiegend auf „Kreative“ gestürzt, das funktioniert dann recht gut ohne großartige Rechtsbelehrung. Was wohl auch daran liegt, dass die Leute oft selbst den Anwalt bemühen müssen.

    Ironischerweise scheinen sich vorwiegend Zeitungsverlage nicht so gut mit dem Urheberrecht auszukennen. Da werden schon mal Creative-Commons-Attribution-Bilder in Artikel gehängt – aber der Photograph nicht genannt, höchstens die „Quelle“. Und über die ganzen Total-Buy-Out-Verträge breite ich das dunkelschwarze Mäntelchen des Schweigens.

  4. Hallo, bin bei meiner Suche erst jetzt auf diesen Artikel gestoßen.
    Folgendes Szenario:
    Werbeagentur beauftragt freien Texter einen Claim für Kunde X zu entwickeln. Freier Texter gibt 20 gute Vorschläge ab. Einer der Vorschläge wird genommen. Freier Texter wird bezahlt. Alles soweit gut.
    Werbeagentur hat einen ähnlichen Kunden, Kunde Y. Dieser braucht nun auch einen neuen Claim. Werbeagentur nimmt also die restlichen 19 Vorschläge zum Kunden Y mit. Dieser entscheidet sich für einen der 19 Vorschläge.
    Müsste der freie Texter nun nochmal bezahlt werden oder darf die Werbeagentur nun mit den restlichen Vorschlägen machen was sie will?
    Gruß
    Freeman

  5. Moin moin,

    vorangestellt: ich kann hier keine Rechtsberatung geben und ich bin seit vielen Jahren nur noch selten in dem Bereich tätig. Aber nach meinem Verständnis müsste der freie Texter nochmals bezahlt werden–es sei denn, das war vertraglich oder wie die AGB des Texters anders geregelt. Da macht es dann einen Unterschied, ob man dem Kunden „20 Texte zur Auswahl von einem Text“ (dann wäre jetzt eine zweite Rechnung fällig) oder „20 Texte, egal, ob einer genommen wird oder nicht“ verkauft hat. Persönlich habe ich immer die erste Variante gewählt, bin so zu sagen nach Publikation bezahlt worden. Andere wiederum lassen sich für die Zeit bezahlen, die das Schreiben dieser 20 Vorschläge gekostet hat – in dem Fall wäre es eigenartig, jetzt für die Verwendung des zweiten Claims nochmals eine Rechnung zu stellen.

    Je nachdem, wie gut der Texter / Du? mit dem Kunden »kann« (Stammkunde geworden? Kumpel? Jemand, mit dem man nie mehr was zu tun hatte?), würde ich entweder einfach mal telefonisch anklopfen und fragen oder gleich eine Rechnung schicken und schauen, was dann passiert. Mit besten Grüßen aus dem Toggenburg, -Sascha

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